Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels

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Das am 21.4.1950 von der Volkskammer verabschiedete Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels erweiterte die Bestimmungen für den innerdeutschen Handel auch auf den Warenverkehr zwischen der DDR und den Westsektoren Berlins. Solche Warentransporte benotigten von da an Warenbegleitscheine, die vom Ministerieum für innerdeutschen Handel, Außenhandel und Materialversorgung ausgestellt wurden. Waren, die ohne diese Bescheimnigung über die Grenze gebracht werden sollten, sowie das Transportfahrzeug waren zu beschlagnahmen, auf Verstöße gegen das Gesetz stand eine Strafe von mindestens drei Jahren Gefängnis, in besonders schweren Fällen mindestens fünf Jahre Zauchthaus, - wobei schon als schwerer Verstoß galt, wenn besondere Warenlager unterhalten wurden, Unterlagen gefälscht oder missbraucht, oder Kontrollpunkte bewußt umgangen wurden.

Der Zwang zu Warenbegleitscheinen wurde bei einige Warengruppen auch für Transporten zwischen der DDR und dem Ostsektor Berlins eingeführt, an der Grenze zwischen Ostberlin und der DDR gab es Kontrollpunkte.






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