Astronaut

Nutzungsrecht für diesen Artikel:
Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung dieses Artikels entsprechend UHG.
Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig,
Ausdrücklich sind auch Übernahmen in andere Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) nicht zulässig!

Version 4
Der Begriff Astronaut war ein in der DDR unüblicher Begriff für sowjetische Weltraumfahrer und ihre Besatzungskollegen aus anderen sozialistischen Ländern. (siehe Meyers Taschenlexikon der DDR von 1963, dort wird Gagarin als Raumfahrer bezeichnet, beim Wort Astronaut wird zur Definition auf das auführlicher erklärte Wort Kosmonaut verwiesen. Es hatte sich also schon mindestens 1963 das Wort Kosmonaut durchgesetzt)

Zur Begriffsbestimmung siehe auch Kosmonaut.

In einem alten DDR-Schulbuch Musik (Komm, sing mit, Berlin 1966, ist aber möglicherweise ein unveränderter Nachdruck einer früheren Auflage) steht das Lied 13. September 1959, Untertitel: Lunik II landet auf dem Mond. Der Text lautet auszugsweise:

| 1.
| Im Osten steigt ein Stern hinauf
| und nimmt zum Himmel seinen Lauf.
| R:
| Lunik, Lunik, voran!
| Zeige, was die Menschheit kann!
| [...]
| 4.
| Vielleicht wird bald ein Stern gebaut,
| den fährt ein tapfrer Astronaut.
| [...]

Das Entstehungsdatum und die Herkunft des Liedes ist unbekannt. Das Wort Astronaut war aber offenbar ziemlich neu oder wenig bekannt, denn es ist mit einer Fußnote versehen:

| Ein "Astronaut" ist ein Weltraumfahrer, das heißt ein Pilot, der nicht
| im Flugzeug, sondern in einer Rakete, einem Sputnik oder einem Lunik zum
| Mond oder zu einem Stern fährt.

Der erste Mann im Weltraum, Jurij Gagarin, wurde dann aber schon überwiegend als Kosmonaut bezeichnet.






Konzeptionsgemäß (Das Wiki-Prinzip) arbeiten viele Autoren gemeinsam am DDR-Lexikon. Artikel könnten Fehler enthalten oder Rechte Dritter verletzen. Sämtliche Verletzungen der Rechte Dritter gehen zu Lasten des jeweiligen Autoren. Der Betreiber sichert zu, dass er Artikel, die Rechte Dritter verletzen, nach Aufforderung löscht.
Nutzungsrecht: Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung entsprechend UHG. Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.