Betrieb mit staatlicher Beteiligung (BSB)
Auf der Grundlage eines Ministerratsbeschlusses vom 12. Januar 1956 konnte die staatliche Deutsche Investitionsbank als Kommanditist in privatrechtliche Kommanditgesellschaften eintreten, wenn ein volkswirtschaftliches Interesse bestand. Damit sollte die Leistungsfähigkeit wichtiger mittelständischer Betriebe gewährleistet und verbessert. In Wahrheit sollte der Einfluss und die Kontrolle durch den Staat gewährleistet beziehungsweise erhöht werden.
Für den Inhaber war die Gewährung der Beteiligung freiwillig, durch staatliche Zwangsmaßnahmen (Kreditgestaltung und -umwandlung, Importbeschränkungen, Materialengpässe und dergleichen) wurde dieser Freiwilligkeit nachgeholfen.
Weitere Ministerratsbeschlüsse (vom 16. Februar 1972 über „Regelungen für Betriebe mit staatlicher Beteiligung und über Stellung und Aufgaben des Gesellschafters bei der schrittweisen Übernahme der Betriebe in Volkseigentum“ und vom 9. Juli 1972) verfügten praktisch das Ende aller BSB und sonstiger privater Betriebsreste. Ausgenommen blieben nur einige VOB und Betriebe mit ausländischem Kapital (beispielsweise von kirchlichen Einrichtungen).
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