Absatz 1 | Absatz 1 | |
'''Ausreiseantrag''' | ||
Ab 1961 bis Anfang 1989 gab es in der DDR kein allgemeines Recht auf Ausreise ins "Nicht-Sozialistische Ausland" (NSA), zuvor jedoch bestand bis zum Mauerbau Reisefreiheit. Selbst zu Zwecken der Familienzusammenführungen gab es erst seit 1983 eine offizielle Rechtsgrundlage um eine Ausreise zu beantragen. Trotzdem stellten von 1961 bis zum 7. september 1989 556.541 Bürger einen Antrag auf Entlassung aus der [[Staatsbürgeschaft]] der DDR, einen sog. Ausreiseantrag. Dieser wurde oft über mehrere Jahre nicht angenommen, nicht anerkannt oder zurückgewiesen, im DDR-Beamtendeutsch hieß er "ungesetzliches Übersiedlungsersuchen" (ÜSE). Erst wenn die Ausreiseantragsteller genug Hartnäckigkeit und "negative" Einstellung bewiesen hatten, wurden sie aus der Staatsbürgerschaft entlassen. Da die BRD die DDR nie anerkannte, waren DDR Bürger sobald sie den Boden der BRD betraten automatisch Bundesbürger. | Ab 1961 bis Anfang 1989 gab es in der DDR kein allgemeines Recht auf Ausreise ins "Nicht-Sozialistische Ausland" (NSA), zuvor jedoch bestand bis zum [[Mauerbau]] (eingeschränkte) Reisefreiheit über Westberlin. Selbst zu Zwecken der Familienzusammenführungen gab es erst seit 1983 (in Folge des ersten BRD-Milliardenkredites) eine offizielle Rechtsgrundlage um eine Ausreise zu beantragen. | |
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Aber schon umgehend nach der Abgabe des Ausreiseantrags konnte sich der Antragsteller der verschärften Überwachung durch Polizei und Stasi sicher sein. Beschäftigte in staatsnahen Arbeitsverhältnissen, wie z.B. Lehrer wurden umgehend entlassen, ebenso wurden sie (sofern noch Mitglied) aus der [[SED]] ausgeschlossen. Eine weitere staatliche Schikane war die Abnahme des [[Personalausweis]]es und stattdessen die Ausgabe eines Behelfspapiers ([[PM-12]]), das jede legale Ausreise aus der DDR (in sozialistische Länder) ausschloss und bei jeder Personenkontrolle signalisierte: Vorsicht Staatsfeind bzw. [[Assi]]! |
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