Befehl Nr. 124 SMAD

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Absatz 15Absatz 15

f) Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando durch besondere Listen oder auf eine andere Weise bezeichnet werden,

f) Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando durch besondere Listen oder auf eine andere Weise bezeichnet werden,<br>


gehört, als beschlagnahmt zu erklären.<br>

gehört, als beschlagnahmt zu erklären.<br>


 Befehl
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland den 30. Oktober 1945

Nr. 124

Berlin

Über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland.

Um den Raub und anderen Mißbrauch des Eigentums, das früher dem Hitlerstaat, den Militärbehörden, den durch das Sowjetische Militärkommando verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen gehört hat, zu verhindern, sowie um dieses Eigentum am rationellsten für die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung und der Besatzungstruppen auszunutzen,

befehle ich:

1. Das Eigentum, das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Territorium Deutschlands befindet und
a) dem deutschen Staat und seinen zentralen und örtlichen Behörden;
b) den Amtsleitern der Nationalsozialistischen Partei, deren führenden Mitgliedern und einflußreichen Anhängern;
c) den deutschen Militärbehörden und Organisationen;
d) den von dem Sowjetischen Militärkommando verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen;
e) den Regierungen und Staatsangehörigen (physische und juristische Personen) der auf seiten Deutschlands am Krieg beteiligten Länder;
f) Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando durch besondere Listen oder auf eine andere Weise bezeichnet werden,
gehört, als beschlagnahmt zu erklären.

2. Das herrenlose Gut, das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Territorium Deutschlands befindet, in provisorische Verwaltung der Sowjetischen Militärverwaltung zu nehmen.

3. Sämtliche deutschen Ämter, Organisationen, Firmen, Unternehmen und sämtliche Privatpersonen, in deren Nutzung sich gegenwärtig das in den Punkten 1 und 2 dieses Befehls aufgezählte Eigentum befindet oder die von einem solchen Eigentum Kenntnis haben, sind verpflichtet, nicht später als binnen 15 Tagen vom Tage der Veröffentlichung dieses Befehls an eine schriftliche Erklärung über dieses Eigentum an die örtlichen Selbstverwaltungsorgane (Stadt-,Bezirks-, Kriesverwaltung) einzureichen.

In der Erklärung ist genau anzugeben: Art des Eigentums, sein genauer Standort, Besitzverhältnis und sein Zustand am Tage der Erklärungsabgabe.

4. Die örtlichen Selbstverwaltungsorgane sind verpflichtet, die Richtigkeit der eingereichten Erklärungen über das in den Punkten 1 und 2 dieses Befehls bezeichnete Eigentum nachzuprüfen und die notwendigen Maßnahmen zur Erfassung und Sicherstellung sämtlichen Eigentums, das sich im betreffenden Bezirk oder Ort befindet und der Beschlagnahme oder der provisorischen Verwaltung unterliegt, zu ergreifen. Die örtlichen Selbstverwaltungsorgane setzen auf Grund der eingereichten Erklärungen und des Materials über das unmittelbar aufgenommene Eigentum eine Gesamtliste des Eigentums auf, das der Beschlagnahme oder provisorischen Verwaltung unterliegt, und reichen diese Liste nicht später als am 20. November 1945 dem entsprechenden Militärkommandanten ein.

5. Die Militärkommandanten haben eine Kontrolle über die Arbeit der örtlichen Organe bei der Aufnahme und dem Sammeln der Mitteilungen über das in den Punkten 1 und 2 dieses Befehls aufgezählte Eigentum auszuüben und nach Prüfung der von den Selbstverwaltungsorganen eingereichten Listen diese an die Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung der entsprechenden Provinzen oder Länder nicht später als am 25. November 1945 weiterzuleiten.

6. Die Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung der Provinzen und Länder haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Mitteilungen über die Aufnahme des der Beschlagnahme oder der provisorischen Verwaltung unterliegenden Eigentums in den Provinzen und Ländern nachzuprüfen und die von den Militärkommandanten erhaltenen Listen mit ihren eigenen Vorschlägen über eine weitere Ausnutzung dieses Eigentums an den Chef des Wirtschaftsamtes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland nicht später als am 10. Dezember 1945 zu richten.

7. Der Chef des Wirtschaftsamtes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, Generalmajor Schabalin, hat nicht später als am 25. Dezember 1945 die Vorschläge über die weitere Ausnutzung des als beschlagnahmt oder unter provisorische Verwaltung stehend erklärten Eigentunms zu unterbreiten.

8. Ich mache alle Ämter, Orgabnisationen, Firmen und Unternehmen sowie alle Privatpersonen, in deren Nutzung sich das in den Punkten 1 und 2 aufgezählte Eigentum befindet, darauf aufmerksam, daß sie die volle Verantwortung für dessen Erhaltung und die Sicherung einer reibungslosen Ausnutzung dieses Eigentums, entsprechend seiner wirtschaftlichen Bestimmung tragen.

Sämtliche Abmachungen über dieses Eigentum, ohne die Einwilligung der Sowjetischen Militärverwaltung getroffen, werden als ungültig erklärt.

9. Die Präsidenten der Provinzen und Länder sind verpflichtet, eine Erfassung (Registrierung) sämtlicher herrenloser Handels-, Industrie- und landwirtschaftlicher Unternehmen, die nicht unter Punkt 1 und 2 dieses Befehls fallen, durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung dieser Unternehmen und zur Organisierung einer provisorischen Verwaltung für diese zu ergreifen.

Mitteilungen über die wie oben erfaßten Unternehmen richten die Präsidenten der Provinzen und Länder nicht später als am 1. Dezember 1945 an die Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung entsprechender Provinzen oder Länder.

10. Die anliegende Instruktion über die Beschlagnahme und provisorische Verwaltung einiger Eigentumskategorien in Deutschland wird hiermit bestätigt.

Der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung Oberbefehlshaber der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

Marschall der Sowjetunion
G. Shukow






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