Absatz 19 | Absatz 19 | |
3.(1) Die Einsatzleitungen arbeiten auf der Grundlage: | '''3.'''(1) Die Einsatzleitungen arbeiten auf der Grundlage: | |
Absatz 26 | Absatz 26 | |
4. (1) Die Bezirkseinsatzleitungen setzen sich zusammen aus: | '''4.''' (1) Die Bezirkseinsatzleitungen setzen sich zusammen aus: | |
Absatz 35 | Absatz 35 | |
5. (1) Die Kreiseinsatzleitungen setzen sich zusammen aus. | '''5.''' (1) Die Kreiseinsatzleitungen setzen sich zusammen aus. | |
Absatz 46 | Absatz 46 | |
6. Für die 2. Sekretäre als Mitglieder der Einsatzleitungen und Vertreter der Vorsitzenden im Amt werden die Aufgaben für die Partei- und massenpolitische Arbeit und die sich aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Einsatzleitungen ergebenden Pflichten von den Vorsitzenden der Einsatzleitungen bestimmt. | '''6.''' Für die 2. Sekretäre als Mitglieder der Einsatzleitungen und Vertreter der Vorsitzenden im Amt werden die Aufgaben für die Partei- und massenpolitische Arbeit und die sich aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Einsatzleitungen ergebenden Pflichten von den Vorsitzenden der Einsatzleitungen bestimmt. | |
|
| |
7. Für den Fall der Abwesenheit von Mitgliedern der Einsatzleitungen sind ihre Vertreter im Amt durch die Vorsitzenden als Vertreter zu bestätigen. | '''7'''. Für den Fall der Abwesenheit von Mitgliedern der Einsatzleitungen sind ihre Vertreter im Amt durch die Vorsitzenden als Vertreter zu bestätigen. | |
|
| |
8. Den Einsatzleitungen obliegen in Vorbereitung auf den Verteidigungszustand bzw. im Verteidigungszustand folgende Hauptaufgaben: | '''8.''' Den Einsatzleitungen obliegen in Vorbereitung auf den Verteidigungszustand bzw. im Verteidigungszustand folgende Hauptaufgaben: | |
Absatz 63 | Absatz 63 | |
9. Zur Erfüllung der den Einsatzleitungen obliegenden Hauptaufgaben ist durch die Vorsitzenden und die Mitglieder der Bezirkseinsatzleitungen ein enges Zusammenwirken mit den Generaldirektoren, Direktoren oder Leitern von zentralgeleiteten Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen{9} zu organisieren. | '''9.''' Zur Erfüllung der den Einsatzleitungen obliegenden Hauptaufgaben ist durch die Vorsitzenden und die Mitglieder der Bezirkseinsatzleitungen ein enges Zusammenwirken mit den Generaldirektoren, Direktoren oder Leitern von zentralgeleiteten Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen{9} zu organisieren. | |
|
| |
10.(1) Die Einsatzleitungen organisieren das Zusammenwirken mit den Nachbarbezirken/-kreisen von Nord nach Süd und von Ost nach West hinsichtlich | '''10.'''(1) Die Einsatzleitungen organisieren das Zusammenwirken mit den Nachbarbezirken/-kreisen von Nord nach Süd und von Ost nach West hinsichtlich | |
Absatz 74 | Absatz 74 | |
11. Die Einsatzleitungen der Deutschen Demokratischen Republik gewährleisten in Vorbereitung auf den Verteidigungszustand eine ständige Führungsbereitschaft. Kriterien der ständigen Führungsbereitschaft der Einsatzleitungen - Anhang 3. | '''11.''' Die Einsatzleitungen der Deutschen Demokratischen Republik gewährleisten in Vorbereitung auf den Verteidigungszustand eine ständige Führungsbereitschaft. Kriterien der ständigen Führungsbereitschaft der Einsatzleitungen - Anhang 3. | |
|
| |
12. (1) Die Einsatzleitungen arbeiten nach Arbeitsplänen. Diese sind jeweils: | '''12.''' (1) Die Einsatzleitungen arbeiten nach Arbeitsplänen. Diese sind jeweils: | |
Absatz 80 | Absatz 80 | |
13. (1) Zur Beratung und Beschlußfassung treten | '''13.''' (1) Zur Beratung und Beschlußfassung treten | |
Absatz 88 | Absatz 88 | |
14. (1) Die Einsatzleitungen fassen zu den eingereichten Vorlagen bzw. mündlichen oder schriftlichen Berichten Beschlüsse. | '''14.''' (1) Die Einsatzleitungen fassen zu den eingereichten Vorlagen bzw. mündlichen oder schriftlichen Berichten Beschlüsse. | |
Absatz 93 | Absatz 93 | |
15.(1) Die Mitglieder der Einsatzleitungen sind zur Einreichung von Beschlußvorlagen berechtigt. Die Leiter der auf dem Territorium dislozierten zentralgeleiteten Wirtschaftsorgane können Beschlußvorlagen über die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise einreichen. | '''15.'''(1) Die Mitglieder der Einsatzleitungen sind zur Einreichung von Beschlußvorlagen berechtigt. Die Leiter der auf dem Territorium dislozierten zentralgeleiteten Wirtschaftsorgane können Beschlußvorlagen über die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise einreichen. | |
Absatz 97 | Absatz 97 | |
16.(1) Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen handeln in Durchsetzung der Anordnungen und Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik sowie der Befehle und Direktiven seines Vorsitzenden nach dem Prinzip der Einzelleitung. | '''16.'''(1) Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen handeln in Durchsetzung der Anordnungen und Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik sowie der Befehle und Direktiven seines Vorsitzenden nach dem Prinzip der Einzelleitung. | |
Absatz 100 | Absatz 100 | |
17. (1) Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen und ihre Vertreter im Amt sind gegenüber den Mitgliedern hinsichtlich der Erfüllung der durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik gestellten Aufgaben sowie der Durchsetzung der durch die Einsatzleitungen gefaßten Beschlüsse weisungsberechtigt. | '''17.''' (1) Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen und ihre Vertreter im Amt sind gegenüber den Mitgliedern hinsichtlich der Erfüllung der durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik gestellten Aufgaben sowie der Durchsetzung der durch die Einsatzleitungen gefaßten Beschlüsse weisungsberechtigt. | |
Absatz 103 | Absatz 103 | |
18. (1) Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen erlassen zur Koordinierung und einheitlichen Durchsetzung der Maßnahmen der Landesverteidigung Befehle und Anordnungen. | '''18.''' (1) Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen erlassen zur Koordinierung und einheitlichen Durchsetzung der Maßnahmen der Landesverteidigung Befehle und Anordnungen. | |
Absatz 105 | Absatz 105 | |
19. (1) Die Stabschefs der Wehrkommandos haben in Friedenszeiten periodisch bzw. zu bestimmten Schwerpunkten der Vorbereitung auf den Verteidigungszustand Koordinierungsbesprechungen durchzuführen. | '''19'''. (1) Die Stabschefs der Wehrkommandos haben in Friedenszeiten periodisch bzw. zu bestimmten Schwerpunkten der Vorbereitung auf den Verteidigungszustand Koordinierungsbesprechungen durchzuführen. | |
Absatz 121 | Absatz 121 | |
20. (1) Zur Verwirklichung der Forderungen der Direktiven des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben der Einsatzleitungen zur Vorbereitung aut den Verteidigungszustand und anderer Grundsatzdokumente sowie der Beschlüsse der Bezirkseinsatzleitungen erarbeiten: | '''20.''' (1) Zur Verwirklichung der Forderungen der Direktiven des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben der Einsatzleitungen zur Vorbereitung aut den Verteidigungszustand und anderer Grundsatzdokumente sowie der Beschlüsse der Bezirkseinsatzleitungen erarbeiten: | |
Absatz 128 | Absatz 128 | |
21.(1) Die Einsatzleitungen planen und koordinieren in Vorbereitung auf den Verteidigungszustand den möglichen Einsatz der territorialen Kräfte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben. | '''21.'''(1) Die Einsatzleitungen planen und koordinieren in Vorbereitung auf den Verteidigungszustand den möglichen Einsatz der territorialen Kräfte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben. | |
Absatz 136 | Absatz 136 | |
22.(1) Die Entschlüsse der Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen für die Verteidigung der Bezirke und die Unterstützung der Handlungen der Vereinten Streitkrätte sind dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung einzureichen. | '''22.'''(1) Die Entschlüsse der Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen für die Verteidigung der Bezirke und die Unterstützung der Handlungen der Vereinten Streitkrätte sind dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung einzureichen. | |
Absatz 139 | Absatz 139 | |
23. (1) Die Pläne der Verteidigung der Bezirke/Kreise und der Unterstützung der Handlungen der Vereinten Streitkräfte sind durch die jeweiligen Vorsitzenden der Einsatzleitungen zu bestätigen und von deren Stellvertretern zu unterzeichnen. | '''23.''' (1) Die Pläne der Verteidigung der Bezirke/Kreise und der Unterstützung der Handlungen der Vereinten Streitkräfte sind durch die jeweiligen Vorsitzenden der Einsatzleitungen zu bestätigen und von deren Stellvertretern zu unterzeichnen. | |
Absatz 141 | Absatz 141 | |
24. Mit dem Hauptstab der Nationalen Volksarmee sind abzustimmen. | '''24.''' Mit dem Hauptstab der Nationalen Volksarmee sind abzustimmen. | |
Absatz 145 | Absatz 145 | |
25. (1) Die Forderungen zur Inanspruchnahme des Post- und Fernmeldewesens bei der Nachrichtensicherstellung der Einsatzleitungen sind in den Bezirken zu erfassen, zu koordinieren und den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post zu übergeben. | '''25.''' (1) Die Forderungen zur Inanspruchnahme des Post- und Fernmeldewesens bei der Nachrichtensicherstellung der Einsatzleitungen sind in den Bezirken zu erfassen, zu koordinieren und den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post zu übergeben. | |
Absatz 147 | Absatz 147 | |
26. (1) Für die Vorsitzenden der Einsatzleitungen sind Führungsstellen vorzubereiten. Objekte dieser Führungsstellen sind die Wehrkommandos der Nationalen Volksarmee. | '''26.''' (1) Für die Vorsitzenden der Einsatzleitungen sind Führungsstellen vorzubereiten. Objekte dieser Führungsstellen sind die Wehrkommandos der Nationalen Volksarmee. | |
Absatz 152 | Absatz 152 | |
27. (1) über den Neu- und weiteren Ausbau der stationären und der Ausweichobjekte für die Führungsstellen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen sowie über andere Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Führungsbereitschaft befinden die Einsatzleitungen auf Vorschlag der Stellvertreter der Vorsitzenden. | '''27.''' (1) über den Neu- und weiteren Ausbau der stationären und der Ausweichobjekte für die Führungsstellen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen sowie über andere Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Führungsbereitschaft befinden die Einsatzleitungen auf Vorschlag der Stellvertreter der Vorsitzenden. | |
Absatz 155 | Absatz 155 | |
28. Die Führungsbereitschaft der Einsatzleitungen ist kurzfristig zu erhöhen. | '''28.''' Die Führungsbereitschaft der Einsatzleitungen ist kurzfristig zu erhöhen. | |
Absatz 160 | Absatz 160 | |
29. (1) Zur kurzfristigen Erhöhung der Führungsbereitschaft der Bezirkseinsatzleitungen wird kein gesondertes zentrales System der Benachrichtigung organisiert.Organisation der Benachrichtigung der Einsatzleitungen - Anlage 1. | '''29.''' (1) Zur kurzfristigen Erhöhung der Führungsbereitschaft der Bezirkseinsatzleitungen wird kein gesondertes zentrales System der Benachrichtigung organisiert.Organisation der Benachrichtigung der Einsatzleitungen - Anlage 1. | |
Absatz 162 | Absatz 162 | |
30. Die Warnung erfolgt mit den für das Warnsystem der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Signalen - Anlage 2. | '''30.''' Die Warnung erfolgt mit den für das Warnsystem der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Signalen - Anlage 2. | |
|
| |
31. Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen verwirklichen die Führung aus ihren Führungsstellen. | '''31.''' Die Vorsitzenden der Einsatzleitungen verwirklichen die Führung aus ihren Führungsstellen. | |
|
| |
32. (1) Auf den Führungsstellen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen befinden sich: | '''32.''' (1) Auf den Führungsstellen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen befinden sich: | |
Absatz 171 | Absatz 171 | |
33. (1) Nach der Benachrichtigung zur kurzfristigen Erhöhung der Führungsbereitschaft treten die Einsatzleitungen zu einer ersten Lagebesprechung zusammen. Ausgehend von der Lage, den Aufgaben und der zur Verfügung stehenden Zeit erfolgt diese: | '''33.''' (1) Nach der Benachrichtigung zur kurzfristigen Erhöhung der Führungsbereitschaft treten die Einsatzleitungen zu einer ersten Lagebesprechung zusammen. Ausgehend von der Lage, den Aufgaben und der zur Verfügung stehenden Zeit erfolgt diese: | |
Absatz 179 | Absatz 179 | |
34. (1) Mit der Benachrichtigung der Einsatzleitungen zur kurzfristigen Erhöhung der Führungsbereitschaft übernehmen die Vorsitzenden der Einsatzleitungen die ununterbrochene Führung zur Lösung aller in die Zuständigkeit der Einsatzleitungen fallenden Aufgaben. | '''34.''' (1) Mit der Benachrichtigung der Einsatzleitungen zur kurzfristigen Erhöhung der Führungsbereitschaft übernehmen die Vorsitzenden der Einsatzleitungen die ununterbrochene Führung zur Lösung aller in die Zuständigkeit der Einsatzleitungen fallenden Aufgaben. | |
Absatz 181 | Absatz 181 | |
35. Zu grundsätzlichen Fragen der Vervollkommnung der Verteidigungsfähigkeit des Territoriums können Beschlüsse gefaßt werden. | '''35.''' Zu grundsätzlichen Fragen der Vervollkommnung der Verteidigungsfähigkeit des Territoriums können Beschlüsse gefaßt werden. | |
|
| |
36. (1) Die Mitglieder der Einsatzleitungen verwirklichen die von den Vorsitzenden der Einsatzleitungen und die von ihren unmittelbaren Vorgesetzten gestellten Aufgaben sowie die Beschlüsse der Einsatzleitungen aus ihren Führungsstellen. | '''36.''' (1) Die Mitglieder der Einsatzleitungen verwirklichen die von den Vorsitzenden der Einsatzleitungen und die von ihren unmittelbaren Vorgesetzten gestellten Aufgaben sowie die Beschlüsse der Einsatzleitungen aus ihren Führungsstellen. | |
Absatz 185 | Absatz 185 | |
37. (1) Die Führungsstellen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen sind in die geplanten Ausweichobjekte zu verlegen. | '''37.''' (1) Die Führungsstellen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen sind in die geplanten Ausweichobjekte zu verlegen. | |
Absatz 197 | Absatz 197 | |
38. (1) Die Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen haben das Recht, bei | '''38.''' (1) Die Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen haben das Recht, bei | |
Absatz 203 | Absatz 203 | |
39. (1) Bei Auslösung der vollen Gefechts-/Einsatzbereitschaft gemäß Ziffer 38 sind keine Maßnahmen der militärischen{13} und wirtschaftlichen Mobilmachung sowie andere Umstellungsmaßnahmen auf den Verteidigungszustand durchzuführen. | '''39.''' (1) Bei Auslösung der vollen Gefechts-/Einsatzbereitschaft gemäß Ziffer 38 sind keine Maßnahmen der militärischen{13} und wirtschaftlichen Mobilmachung sowie andere Umstellungsmaßnahmen auf den Verteidigungszustand durchzuführen. | |
Absatz 206 | Absatz 206 | |
40. Arbeitsorgane der Vorsitzenden der Einsatzleitungen zur koordinierten Planung. Realisierung und Kontrolle von Maßnahmen der Landesverteidigung im Territorium sind die Stäbe der Wehrkommandos der Nationalen Volksarmee. Hauptaufgaben der Stäbe der Wehrkommandos als Arbeitsorgane der Vorsitzenden der Einsatzleitungen - Anhang 5. | '''40.''' Arbeitsorgane der Vorsitzenden der Einsatzleitungen zur koordinierten Planung. Realisierung und Kontrolle von Maßnahmen der Landesverteidigung im Territorium sind die Stäbe der Wehrkommandos der Nationalen Volksarmee. Hauptaufgaben der Stäbe der Wehrkommandos als Arbeitsorgane der Vorsitzenden der Einsatzleitungen - Anhang 5. | |
|
| |
41. Die Führungsorgane der Mitglieder der Einsatzleitungen haben in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitsorganen der Vorsitzenden die ihnen obliegenden Maßnahmen der Landesverteidigung unter Beachtung der Zuständigkeit der Einsatzleitungen zu koordinieren und aktiv die Vorbereitung bzw. Realisierung von Führungsentscheidungen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen zu unterstützen. Aufgaben zur Unterstützung der Arbeitsorgane der Vorsitzenden der Einsatzleitungen - Anhang 6. | '''41.''' Die Führungsorgane der Mitglieder der Einsatzleitungen haben in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitsorganen der Vorsitzenden die ihnen obliegenden Maßnahmen der Landesverteidigung unter Beachtung der Zuständigkeit der Einsatzleitungen zu koordinieren und aktiv die Vorbereitung bzw. Realisierung von Führungsentscheidungen der Vorsitzenden der Einsatzleitungen zu unterstützen. Aufgaben zur Unterstützung der Arbeitsorgane der Vorsitzenden der Einsatzleitungen - Anhang 6. | |
|
| |
42. (1) Zur allseitigen Gewährleistung standhafter Nachrichtenverbindungen sowie zur Erfüllung der Aufgaben im einheitlichen System der KCB-Aufklärung und zur Abstimmung der Maßnahmen der Pioniersicherstellung in den Bezirken sind zeitweilige | '''42.''' (1) Zur allseitigen Gewährleistung standhafter Nachrichtenverbindungen sowie zur Erfüllung der Aufgaben im einheitlichen System der KCB-Aufklärung und zur Abstimmung der Maßnahmen der Pioniersicherstellung in den Bezirken sind zeitweilige | |
Absatz 215 | Absatz 215 | |
43. Die Weiterbildung der Einsatzleitungen ist entsprechend der Führungsebene differenziert mit dem Ziel durchzuführen: | '''43.''' Die Weiterbildung der Einsatzleitungen ist entsprechend der Führungsebene differenziert mit dem Ziel durchzuführen: | |
Absatz 219 | Absatz 219 | |
44. (1) Mit den Bezirkseinsatzleitungen wird periodisch eine zentrale Schulungsmaßnahme mit einer Dauer von 2 bis 4 Tagen auf Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt. | '''44.''' (1) Mit den Bezirkseinsatzleitungen wird periodisch eine zentrale Schulungsmaßnahme mit einer Dauer von 2 bis 4 Tagen auf Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt. | |
Absatz 224 | Absatz 224 | |
45. (1) Die Schwerpunkte für die Weiterbildung werden in den Direktiven des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben der Einsatzleitungen zur Vorbereitung auf den Verteidigungszustand bestimmt. | '''45.''' (1) Die Schwerpunkte für die Weiterbildung werden in den Direktiven des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben der Einsatzleitungen zur Vorbereitung auf den Verteidigungszustand bestimmt. | |
Absatz 227 | Absatz 227 | |
46. (1) Zur ständigen Vervollkommnung der Gefechts-/Einsatzbereitschaft sowie der Verteidigungsbereitschaft{14} sind periodisch komplexe Übungen und Überprüfungen durchzuführen. | '''46.''' (1) Zur ständigen Vervollkommnung der Gefechts-/Einsatzbereitschaft sowie der Verteidigungsbereitschaft{14} sind periodisch komplexe Übungen und Überprüfungen durchzuführen. | |
Absatz 232 | Absatz 232 | |
47. (1) Übungen (Stabs- und Kommandostabsübungen) haben das Ziel: | '''47.''' (1) Übungen (Stabs- und Kommandostabsübungen) haben das Ziel: | |
Absatz 239 | Absatz 239 | |
48. (1) Überprüfungen der Verteidigungsbereitschaft sind mit dem Ziel durchzuführen: | '''48.''' (1) Überprüfungen der Verteidigungsbereitschaft sind mit dem Ziel durchzuführen: | |
Absatz 248 | Absatz 248 | |
49. (1) Überprüfungen der Verteidigungsbereitschaft der Kreise sind für einen Zeitraum von 5 Jahren, erstmals für die Jahre 1981 bis 1985, zu planen. | '''49.''' (1) Überprüfungen der Verteidigungsbereitschaft der Kreise sind für einen Zeitraum von 5 Jahren, erstmals für die Jahre 1981 bis 1985, zu planen. | |
Absatz 251 | Absatz 251 | |
50. (1) Die überprüften Kreise sind als >>verteidigungsbereit<< bzw. >>nicht verteidigungsbereit<< einzuschätzen. Grundlage für die Bewertung bilden: | '''50.''' (1) Die überprüften Kreise sind als >>verteidigungsbereit<< bzw. >>nicht verteidigungsbereit<< einzuschätzen. Grundlage für die Bewertung bilden: | |
Absatz 256 | Absatz 256 | |
51. Die in den Bezirken KARL-MARX-STADT, GERA, DRESDEN und LEIPZIG durchzuführenden Übungen und Überprüfungen sind weitestgehend mit entsprechenden Maßnahmen der WISMUT zu koordinieren. | '''51.''' Die in den Bezirken KARL-MARX-STADT, GERA, DRESDEN und LEIPZIG durchzuführenden Übungen und Überprüfungen sind weitestgehend mit entsprechenden Maßnahmen der WISMUT zu koordinieren. | |
Absatz 258 | Absatz 258 | |
52. Dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik sind durch die Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen und den Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen durch die Vorsitzenden der Kreiseinsatzleitungen folgende Meldungen zu erstatten bzw. Berichte vorzulegen: | '''52.''' Dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik sind durch die Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen und den Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen durch die Vorsitzenden der Kreiseinsatzleitungen folgende Meldungen zu erstatten bzw. Berichte vorzulegen: | |
Absatz 268 | Absatz 268 | |
53. (1) Der Verlust von Führungs- Berichts- und Auskunftsdokumenten der Einsatzleitungen oder andere schwerwiegende Verletzungen der Geheimhaltungsbestimmungen in diesem Zusammenhang sind sofort dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates zu melden. | '''53.''' (1) Der Verlust von Führungs- Berichts- und Auskunftsdokumenten der Einsatzleitungen oder andere schwerwiegende Verletzungen der Geheimhaltungsbestimmungen in diesem Zusammenhang sind sofort dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates zu melden. | |
Absatz 271 | Absatz 271 | |
54. (1) Das Statut der Einsatzleitungen tritt mit Wirkung vom 01.01.1982 in Kraft und hat Gültigkeit bis auf Widerruf. | '''54.''' (1) Das Statut der Einsatzleitungen tritt mit Wirkung vom 01.01.1982 in Kraft und hat Gültigkeit bis auf Widerruf. | |
Absatz 278 | Absatz 278 | |
55. Die für die Tätigkeit der Einsatzleitungen der Deutschen Demokratischen Republik und damit im Zusammenhang für territoriale Führungsorgane und Kräfte erlassenen Dokumente, deren Bestimmungen diesem Statut entgegenstehende Regelungen beinhalten, sind bis zum 31.03.1982 mit dem vorliegenden Dokument in Übereinstimmung zu bringen. | '''55.''' Die für die Tätigkeit der Einsatzleitungen der Deutschen Demokratischen Republik und damit im Zusammenhang für territoriale Führungsorgane und Kräfte erlassenen Dokumente, deren Bestimmungen diesem Statut entgegenstehende Regelungen beinhalten, sind bis zum 31.03.1982 mit dem vorliegenden Dokument in Übereinstimmung zu bringen. | |
|
| |
56. Dem Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung und Chef des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee bzw. den Stellvertretern der Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen sind die in der Anlage 4 festgelegten Dokumente zum Verbleib bzw. zur Abstimmung zu übersenden. | '''56.''' Dem Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung und Chef des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee bzw. den Stellvertretern der Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen sind die in der Anlage 4 festgelegten Dokumente zum Verbleib bzw. zur Abstimmung zu übersenden. | |
|
| |
57. Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke/Kreise haben die materielle und finanzielle Sicherstellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen, einschließlich der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ausbildungs- und Überprüfungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Einsatzleitungen, zu gewährleisten. | '''57.''' Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke/Kreise haben die materielle und finanzielle Sicherstellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen, einschließlich der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ausbildungs- und Überprüfungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Einsatzleitungen, zu gewährleisten. | |
|
| |
58. (1) Der Minister für Nationale Verteidigung wird mit der Anleitung und Kontrolle der Einsatzleitungen der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchsetzung der Forderungen des Statuts beauftragt. | '''58.''' (1) Der Minister für Nationale Verteidigung wird mit der Anleitung und Kontrolle der Einsatzleitungen der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchsetzung der Forderungen des Statuts beauftragt. | |
Absatz 284 | Absatz 284 | |
59. Die Anhänge 1 bis 6 und die Anlagen 1 bis 5 werden bestätigt. | '''59.''' Die Anhänge 1 bis 6 und die Anlagen 1 bis 5 werden bestätigt. | |
|
| |
60. Das Statut ist entsprechend Anlage 5 zu verteilen. | '''60.''' Das Statut ist entsprechend Anlage 5 zu verteilen. |
|
|