GST-Lager

Nutzungsrecht für diesen Artikel:
Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung dieses Artikels entsprechend UHG.
Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig,
Ausdrücklich sind auch Übernahmen in andere Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) nicht zulässig!

Version 3
 Dieser Artikel ist zur Löschung vorgeschlagen.
 Begründung:
  Sachlich flasch, sprachlich katastrophal.

Das GST-Lager oder Wehrlager - in denen vormilitärische Ausbildung durchgeführt wurde - war eine Art "militärisches Ferienlager" für die Schüler der 9. und 11. Klasse der allgemein bildenen Schulen und der erweiterten Oberschulen der DDR. Die neunten Klassen wurden hierbei in den einzelnen Kreisen der DDR Bezirke zusammengefasst. Während die männlichen Schüler für eine Woche, in einem speziell dafür reservierten Ferienlager Komplex, in militärtechnischen Gebieten und Bereichen ausgebildet worden sind, verblieben die weiblichen Schüler in ihrer Schule. Sie mussten allerdings ebenfalls diverse "wehrtaugliche" Übungen absolvieren. Die Ausbildung bzw. die Betreuung der Schüler übernahmen Offiziere bzw. Offiziersanwärter der NVA.

Die Ausbildung im Lager ähnelte der Grundausbildung in der NVA. Handgranat-Werfen, das Schiessen mit automatischen Kleinkaliber Maschinenpistolen, das Bewegen und Orientieren im Gelände, die Sturmbahn, kurz: Hier wurde den Schülern das militärische Leben nahe gebracht. Neben diesen Aktivitäten gab es ebenso das obligatorische Exerzieren, incl. Wettbewerb zw. den einzelnen Klassen sowie auch der immer und überall vorhandene Staatsbürgerkunde Unterricht, diesmal durchgeführt von Armeeangehörigen.






Konzeptionsgemäß (Das Wiki-Prinzip) arbeiten viele Autoren gemeinsam am DDR-Lexikon. Artikel könnten Fehler enthalten oder Rechte Dritter verletzen. Sämtliche Verletzungen der Rechte Dritter gehen zu Lasten des jeweiligen Autoren. Der Betreiber sichert zu, dass er Artikel, die Rechte Dritter verletzen, nach Aufforderung löscht.
Nutzungsrecht: Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung entsprechend UHG. Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.