GST-Lager/Diskussion

Version 5
Über den Stil kann man freilich streiten, aber inhaltlich sehe ich so grobe Schnitzer nicht. ~ -- Stedten (am 23.10.2004)
Soweit ich mich (unwillig) erinnere, blieben einige Fusslahme oder irgendwie entschuldigte/ unwillige männliche Schüler auch in der ZV-Ausbildung an den Schulen, anstatt ins GST-Lager abzureisen. Meist veranstaltet in einem leerstehenden Kinderferienlager. Der ganze Harz war im September (Beginn Lehrlingsausbildung) ein einziges vormilitärisches Camp. Gilt für 1980er Jahre. -- Vauen ? (am 23.10.2004)
  • So weit ich es sehen kann, hat es GST-Lager in der 9. Klasse nie gegeben: Die waren immer in der 11. Klasse bzw. im 1. Lehrjahr.
  • Die Aufzählung der Ausbildungsinhalte ist -nun- ziemlich schlecht.
  • Stilistisch kann man den Artikel nicht werten, da er von Rechtschreibfehlern nur so strotzt.
Den Kasten "zur Löschung vorgeschlagen" habe ich hineingetan, weil ich befürchte, dass der Artikel "nach unten wandert" - und er dann für sich im Lexikon steht. - Es spricht nichts dagegen, dass jemand (Du?) den Artikel verbessert (und bei der Gelegenheit den Kasten rausschmeißt). -- MartinEbert ? (am 25.10.2004)
Hieß denn das in der 9. Klasse anders? Bei uns jedenfalls "Wehrausbildungslager". Aber es war faktisch dasgleiche wie zu Beginn der 11. (da war es sicher GST, aber 9. Klasse??)

Ein Unterschied, an den ich mich entsinne: Beim 50m-Liegendschießen in der 9. kriegten wir nur 2x3 Schuss. Wer aus Dauerfeuer /DF gestellt hatte, war angeschmiert. Im GST-Lager /11. Klasse hatten wir mehr, m.W. ein ganzes Magazin und durften Feuerstöße abgeben - passiert wo: Güntersberge im Harz (Vauen hat ganz recht)! -- Pöpi ? (am 27.10.2004)






Konzeptionsgemäß (Das Wiki-Prinzip) arbeiten viele Autoren gemeinsam am DDR-Lexikon. Artikel könnten Fehler enthalten oder Rechte Dritter verletzen. Sämtliche Verletzungen der Rechte Dritter gehen zu Lasten des jeweiligen Autoren. Der Betreiber sichert zu, dass er Artikel, die Rechte Dritter verletzen, nach Aufforderung löscht.
Nutzungsrecht: Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung entsprechend UHG. Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.