Berlin-Verbot

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Absatz 2Absatz 2

Damit konnte Haftentlassenen und politisch Missliebigen Personen zur Auflage gemacht werden, sich in einem bestimmten Zeitraum (meist mehrere Jahre) nicht in der Hauptstadt der DDR aufzuhalten. Dies wurde als Sonstiges im [[Personalausweis]] vermerkt.

Damit konnte Haftentlassenen und politisch missliebigen Personen zur Auflage gemacht werden, sich in einem bestimmten Zeitraum (meist mehrere Jahre) nicht in der Hauptstadt der DDR aufzuhalten. Dies wurde unter Sonstiges im [[Personalausweis]] vermerkt.



Der Zuzug in die begehrte weit bevorzugt versorgte Hauptstadt war ebenfalls reglementiert und ohne entsprechende Genehmigung (meist über den delegierenden Betrieb) nicht ohne weiteres möglich. Insofern war auch die Freizügigkeit innerhalb der DDR dauerhaft eingeschränkt.

Der Zuzug in die sehr begehrte weil bevorzugt versorgte Hauptstadt [[Berlin]] war ebenfalls reglementiert und ohne entsprechende Genehmigung (meist über den delegierenden Betrieb) nicht ohne weiteres aus der Provinz möglich.


Das sogenannte Berlin-Verbot war eine der möglichen aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen, die in der DDR offiziell verhängt werden konnten. Damit konnte Haftentlassenen und politisch missliebigen Personen zur Auflage gemacht werden, sich in einem bestimmten Zeitraum (meist mehrere Jahre) nicht in der Hauptstadt der DDR aufzuhalten. Dies wurde unter Sonstiges im Personalausweis vermerkt.

Der Zuzug in die sehr begehrte weil bevorzugt versorgte Hauptstadt Berlin war ebenfalls reglementiert und ohne entsprechende Genehmigung (meist über den delegierenden Betrieb) nicht ohne weiteres aus der Provinz möglich.






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