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Absatz 1Absatz 1

Nach der Gründung der DDR wurde unter strenger Aufsicht der sowjetischen Besatzungsmacht eine Justizverwaltung einschließlich Ministerium eingerichtet.

Die Gesetze aus dem kaiserlichen Deutschland, der Weimarere Republik und dem Dritten Reich wurden allmählich durch neue ersetzt. Beispielsweise galt anstelle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Zivilgesetzbuch.

Die Justizverwaltung der neu gegründeten DDR wurde unter dem Gesichtspunkt des strikten Antifaschismus und des schrittweisen Überwindens der bürgerlichen Justiz aufgebaut.
Alle politisch und rassisch motivierten Gesetze des Deutschen Reiches wurden durch die Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt.
Die Gesetze, die das Zusammenleben der Bürger und das Wirtschaftssystem regeln, wurden Schritt für Schritt der Entwicklung des Staatswesens angepasst. Mitte der Sechziger Jahre wurde z.B. das BGB durch das ZGB (Zivilgesezbuch) abgelöst.



Dem Klassencharakter des sozialistischen Staates entsprechend, setzte die Justiz das Primat der Politik durch.

Bis Ende der 80er Jahre gab es keine juristischen Mittel, eine staatliche Maßnahme/Entscheidung anzufechten Dies betraf alle Ebenen der Verwaltung.

Juristische Mittel, eine staatliche Maßnahme/Entscheidung anzufechten, waren sehr stark eingeschränkt.


Eine "Verwaltungsgerichtsbarkeit" existierte nicht.

Themen:

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Die Justizverwaltung der neu gegründeten DDR wurde unter dem Gesichtspunkt des strikten Antifaschismus und des schrittweisen Überwindens der bürgerlichen Justiz aufgebaut. Alle politisch und rassisch motivierten Gesetze des Deutschen Reiches wurden durch die Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt. Die Gesetze, die das Zusammenleben der Bürger und das Wirtschaftssystem regeln, wurden Schritt für Schritt der Entwicklung des Staatswesens angepasst. Mitte der Sechziger Jahre wurde z.B. das BGB durch das ZGB (Zivilgesezbuch) abgelöst.

Dem Klassencharakter des sozialistischen Staates entsprechend, setzte die Justiz das Primat der Politik durch.

Juristische Mittel, eine staatliche Maßnahme/Entscheidung anzufechten, waren sehr stark eingeschränkt. Eine "Verwaltungsgerichtsbarkeit" existierte nicht.

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