In einer staatlichen Arztpraxis oder staatlichen Zahnarztpraxis waren sowohl der Arzt (oder auch mehrere) wie auch das übrige Personal Angestellte und bezogen tarifliches Gehalt. Meist waren diese Praxen fachlich wie disziplinarisch einer Poliklinik unterstellt. Auf die Qualität der medizinische Betreuung hatte dies keinen Einfluss.
Diese Form der medizinischen Betreuung nahm ständig zu, da in der DDR keine neuen Niederlassungsgenehmigungen erteilt wurden, es konnten lediglich die elterlichen (Privat-)Praxen übernommen werden. Medizinabsolventen konnten also nur im staatlichen Gesundheitswesen oder der elterlichen Praxis ihre Arbeit aufnehmen.
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