Ausreiseantrag

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Version 6
Ausreiseantrag Ab 1961 bis Anfang 1989 gab es in der DDR kein allgemeines Recht auf Ausreise ins "Nicht-Sozialistische Ausland" (NSA), zuvor jedoch bestand bis zum Mauerbau Reisefreiheit. Selbst zu Zwecken der Familienzusammenführungen gab es erst seit 1983 eine offizielle Rechtsgrundlage um eine Ausreise zu beantragen. Im Zeitraum von 1961 bis zum 7. September 1989 wurde 556.541 Bürgern der DDR der Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgeschaft ? der DDR, einen sog. Ausreiseantrag genehmigt. Dieser wurde oft über mehrere Jahre nicht angenommen, nicht anerkannt oder zurückgewiesen, im DDR-Beamtendeutsch hieß er "ungesetzliches Übersiedlungsersuchen" (ÜSE). Erst wenn die Ausreiseantragsteller genug Hartnäckigkeit und "negative" Einstellung bewiesen hatten, wurden sie aus der Staatsbürgerschaft entlassen. Da die BRD die DDR nie anerkannte, waren DDR Bürger sobald sie den Boden der BRD betraten automatisch Bundesbürger.






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