Ausreiseantrag

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Ab 1961 bis Anfang 1989 gab es in der DDR kein allgemeines Recht auf Ausreise ins "Nicht-Sozialistische Ausland" (NSA), zuvor jedoch bestand bis zum Mauerbau (eingeschränkte) Reisefreiheit über Westberlin. Selbst zu Zwecken der Familienzusammenführungen gab es erst seit 1983 (in Folge des ersten BRD-Milliardenkredites) eine offizielle Rechtsgrundlage um eine Ausreise zu beantragen.

Im Zeitraum von 1961 bis zum 7. September 1989 wurde 556.541 Bürgern der DDR der Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR, gemäß § 10 DDR-Staatsbürgerschaftsgesetz ?, einen sogenannten Ausreiseantrag genehmigt. Dieser wurde oft über mehrere Jahre von den quasi zuständigen Abteilungen Inneres beim Rat der Stadt nicht angenommen, nicht anerkannt oder zurückgewiesen, im DDR-Beamtendeutsch hieß er "ungesetzliches Übersiedlungsersuchen" (ÜSE).

Aber schon umgehend nach der Abgabe des Ausreiseantrags konnte sich der Antragsteller der verschärften Überwachung durch Polizei und Stasi sicher sein. Beschäftigte in staatsnahen Arbeitsverhältnissen, wie z.B. Lehrer wurden umgehend entlassen, ebenso wurden sie (sofern noch Mitglied) aus der SED ausgeschlossen. Eine weitere staatliche Schikane war die Abnahme des Personalausweises und stattdessen die Ausgabe eines Behelfspapiers (PM-12), das jede legale Ausreise aus der DDR (in sozialistische Länder) ausschloss und bei jeder Personenkontrolle signalisierte: Vorsicht Staatsfeind bzw. Assi ?!

Viele Antragsteller mußten sich dann jahrelang mit sehr schlecht bezahlten Arbeitsstellen der Kirchen (Friedhofsgärtner, Heizer u.ä.) durchschlagen. Insbesondere für die Kinder der Antragsteller war diese Art der sozialistischen Sippenhaft hart, ein Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen. Erst wenn die Ausreiseantragsteller genug Hartnäckigkeit und "negative" Einstellung bewiesen hatten, manche wurden fast zu "kriminellen provokatorischen" Handlungen getrieben zumal sie als politische Häftlinge mit dem umgehenden Freikauf durch die Bundesrepublik rechneten, wurden sie aus der Staatsbürgerschaft entlassen.

Da die BRD die DDR nie formell anerkannte, waren DDR Bürger als Deutsche sobald sie den Boden der BRD betraten automatisch Staatsbürger der Bundesrepublik. Die Ausreise wurden den Antragstellern meist sehr kurzfristig (über Nacht) bekannt gegeben, was zu einer besonderen Form der Vermögensverschleuderung führte. Der Besitz attraktiver Immobilien konnte die Ausreise wesentlich beschleunigen. Der Grundbesitz wurde dann an verdiente Genossen zum Spottpreis weiterveräußert. Die Entlassung aus der DDR-Staatsbürgerschaft wurde in einer Urkunde förmlich dokumentiert. Mit der Übergabe der Urkunde wurde die Entlassung wirksam.

Die Oppositionsbewegung ? in den Kirchen zum Ende der DDR rekrutierte sich maßgeblich aus der schnell steigenden Zahl zu allem entschlossener Antragsteller, was die Kirchenoberen wiederum nicht uneingeschränkt positiv sahen, da die Antragsteller nur noch raus wollten, anstatt an einer Verbesserung an den inneren Verhältnissen der DDR noch interessiert zu sein. Die Kirchen wurden von den Antragstellern meist nur als einzig verfügbarer halböffentlicher Versammlungsraum genutzt, das tatsächliche kirchliche Interesse blieb gering.






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