Absatz 1 | Absatz 1 | |
Zum Befehl 101: | ||
Grundlage des Befehls war die Direktive des [[Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Vertrages]]. | '''Befehl 101''': Grundlage des Befehls war die Direktive des Oberkommandierenden der [[Vereinte Streitkräfte|Vereinten Streitkräfte]] des [[Warschauer Vertrag|Warschauer Vertrages]]. | |
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Der [[Verteidigungsminister]] gab in jedem Jahr u.a. 3 Befehle. | Der [[Verteidigungsminister]] gab in jedem Jahr u.a. 3 Befehle. Dies waren: | |
| * [[Befehl 100 MfNV|Befehl 100]] für Land, Luft , und Marine | |
Dies hatte nichts mit dem Tag der GT – wie einige heute immer noch denken und damit bestimmte Sachen erklären möchten – zu schaffen, sondern der 1. Dezember war immer der Beginn des Ausbildungsjahres im [[Warschauer Vertrag]]. | Dies hatte nichts mit dem '''Tag der [[Grenztruppen]]''' (ebenfalls 1. Dezember) zu tun: Der 1. Dezember war der Beginn des Ausbildungsjahres im [[Warschauer Vertrag]]. | |
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- den Chef der [[Grenztruppen]] und | * den Chef der [[Grenztruppen]] und | |
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Der Chef der VM war einbezogen, weil ihm bekanntlich die [[Grenzbrigade Küste]] unterstand. | Der Chef der Volksmarine war einbezogen, weil ihm die [[Grenzbrigade Küste]] unterstand. | |
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1. Immer bereit zu sein, bewaffnete Überfälle auf die Staatsgrenze entschlossen abzuwehren und im Falle einer Aggression, gemeinsam mit der [[GSSD]] und der NVA, Gefechtshandlungen zur Verteidigung der Grenze durchzuführen. | :1. Immer bereit zu sein, bewaffnete Überfälle auf die Staatsgrenze entschlossen abzuwehren und im Falle einer Aggression, gemeinsam mit der [[GSSD]] und der NVA, Gefechtshandlungen zur Verteidigung der Grenze durchzuführen. | |
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2. Den zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und Grenzdurchbrüche, aus welcher Richtung auch immer nicht zuzulassen. | :2. Den zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und Grenzdurchbrüche, aus welcher Richtung auch immer nicht zuzulassen. | |
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30 bis 40 % des Befehls 101 bezogen sich auf die Aufgabenerfüllung im Frieden, 60 bis 70 % der Aufgaben im Verteidigungszustand. | 30 bis 40 % des '''Befehls 101''' bezogen sich auf die Aufgabenerfüllung im Frieden, 60 bis 70 % der Aufgaben im Verteidigungszustand. | |
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* Chef der GT und seine [[Stellvertreter]] | * Chef der GT und seine [[Stellvertreter]] | |
Absatz 23 | Absatz 21 | |
* und an die Stellvertreter des MfNV. | * und an die Stellvertreter des MfNV. | |
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Auf der Grundlage des Befehls 101 erließ der Chef der GT an die 3 Kommandeure den [[Befehl 80]]. | Auf der Grundlage des Befehls 101 erließ der Chef der GT an die 3 Kommandeure den [[Befehl 80]]. | |
Die genannten Kommandeure erließen wiederum den [[Befehl 40]]. | Die genannten Kommandeure erließen wiederum den [[Befehl 40]].<br> |
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