Absatz 1 | Absatz 1 | |
folgende Möglichkeiten in der DDR: | Das verfassungsmäßig garantierte "Recht auf Arbeit" bedeutete auch, dass nahezu jeder DDR-Bürger einen Beruf erlernt hatte. | |
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Nach der 6. Klasse bei mindestens 2maligem Sitzenbleiben als Hilfsarbeiter. Keine Lehre nur eine Anlernphase. | Ausnahmen: | |
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* nach der 8. Klasse: in einigen Berufen (Bau [Maurer, Zimmerer, Putzer] u.ä.) vollwertige dreijährige Lehre oder Teilfacharbeiterlehre in zwei Jahren |
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