Absatz 1 | Absatz 1 | |
'''Ausreiseantrag''' | ||
Ab 1961 bis Anfang 1989 gab es in der DDR kein allgemeines Recht auf Ausreise ins "Nicht-Sozialistische Ausland" (NSA), zuvor jedoch bestand bis zum Mauerbau (eingeschränkte) Reisefreiheit über Westberlin. Selbst zu Zwecken der Familienzusammenführungen gab es erst seit 1983 (in Folge des ersten BRD-Milliardenkredites) eine offizielle Rechtsgrundlage um eine Ausreise zu beantragen. | Ab 1961 bis Anfang 1989 gab es in der DDR kein allgemeines Recht auf Ausreise ins "Nicht-Sozialistische Ausland" (NSA), zuvor jedoch bestand bis zum [[Mauerbau]] (eingeschränkte) Reisefreiheit über Westberlin. Selbst zu Zwecken der Familienzusammenführungen gab es erst seit 1983 (in Folge des ersten BRD-Milliardenkredites) eine offizielle Rechtsgrundlage um eine Ausreise zu beantragen. | |
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Im Zeitraum von 1961 bis zum 7. September 1989 wurde 556.541 Bürgern der DDR der ''Antrag auf Entlassung aus der [[Staatsbürgeschaft]] der DDR'', einen sog. Ausreiseantrag genehmigt. Dieser wurde oft über mehrere Jahre von den quasi zuständigen Abteilungen Inneres beim Rat der Stadt nicht angenommen, nicht anerkannt oder zurückgewiesen, im DDR-Beamtendeutsch hieß er "ungesetzliches Übersiedlungsersuchen" (ÜSE). Aber schon umgehend nach der Abgabe konnte sich der Antragsteller der verschärften Überwachung durch Polizei und Stasi sicher sein. Beschäftigte in staatsnahen Arbeitsverhältnissen, wie z.B. Lehrer wurden umgehend entlassen, ebenso wurden sie (sofern noch Mitglied) aus der [[SED]] ausgeschlossen. Eine weitere staatliche Schikane war die Abnahme des [[Personalausweis]]es und stattdessen die Ausgabe eines Behelfspapiers (PM-12), das jede legale Ausreise aus der DDR (in sozialistische Länder) ausschloss und bei jeder Personenkontrolle signalisierte: Vorsicht Staatsfeind bzw. Assi! Viele Antragsteller mußten sich dann jahrelang mit sehr schlecht bezahlten Arbeitsstellen der Kirchen (Friedhofsgärtner, Heizer u.ä.) durchschlagen. Insbesondere für die Kinder der Antragsteller war diese Art der sozialistischen Sippenhaft hart, ein Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen. | Im Zeitraum von 1961 bis zum 7. September 1989 wurde 556.541 Bürgern der DDR der '''Antrag auf Entlassung aus der [[Staatsbürgerschaft]] der DDR''', gemäß § 10 [[DDR-Staatsbürgerschaftsgesetz]], einen sogenannten '''Ausreiseantrag''' genehmigt. Dieser wurde oft über mehrere Jahre von den quasi zuständigen Abteilungen Inneres beim Rat der Stadt nicht angenommen, nicht anerkannt oder zurückgewiesen, im DDR-Beamtendeutsch hieß er "ungesetzliches Übersiedlungsersuchen" (ÜSE). | |
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Erst wenn die Ausreiseantragsteller genug Hartnäckigkeit und "negative" Einstellung bewiesen hatten, manche wurden fast zu "kriminellen provokatorischen" Handlungen getrieben zumal sie als politische Häftlinge mit dem umgehenden Freikauf durch die Bundesrepublik rechneten, wurden sie aus der Staatsbürgerschaft entlassen. Da die BRD die DDR nie formell anerkannte, waren DDR Bürger als Deutsche sobald sie den Boden der BRD betraten automatisch Staatsbürger der Bundesrepublik. Die Ausreise wurden den Antragstellern meist sehr kurzfristig (über Nacht) bekannt gegeben, was zu einer besonderen Form der Vermögensverschleuderung führte. Der Besitz attraktiver Immobilien konnte die Ausreise wesentlich beschleunigen. Der Grundbesitz wurde dann an verdiente Genossen zum Spottpreis weiterveräußert. | Erst wenn die Ausreiseantragsteller genug Hartnäckigkeit und "negative" Einstellung bewiesen hatten, manche wurden fast zu "kriminellen provokatorischen" Handlungen getrieben zumal sie als politische Häftlinge mit dem umgehenden Freikauf durch die Bundesrepublik rechneten, wurden sie aus der Staatsbürgerschaft entlassen. |
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