Absatz 1 | Absatz 1 | |
Mit dem Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschauer Vertrag) schlossen am 14. Mai 1955 die unterzeichnenden Staaten Albanien, Bulgarien, CSSR, DDR, Polen, Rumänien, Ungarn und UdSSR einen militärischer Beistandspakt ab. Nur im Westen hieß er "Warschauer Pakt". Albanien verließ das Bündnis 1968, die DDR erklärte ihren formalen Austritt am 24. September [[1990]], kurz bevor sie sich mit dem Einigungsvertrag am 3. Oktober ([[Wiedervereinigung]])(noch mit Einschränkungen) faktisch dem Oberkommando der NATO unterwarf. Der Warschauer Vertrag wurde schließlich von den noch verbliebenen Mitgliedern Bulgarien, CSFR, Polen, Rumänien, Ungarn und UdSSR am 31. März [[1991]] praktisch aufgelöst, indem laut einer Vereinbarung in Budapest das militärische Kommando und die Bündnisverpflichtungen aufgehoben wurden. Die formelle und endgültige Auflösung erfolgte bei der letzten Sitzung der Staats- und Regierungsschefs der verliebenen sechs Länder am 30. Juni [[1991]] in [[Prag]]. | Mit dem Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschauer Vertrag) schlossen am 14. Mai 1955 die unterzeichnenden Staaten Albanien, Bulgarien, CSSR, DDR, Polen, Rumänien, Ungarn und UdSSR einen militärischer Beistandspakt ab. Nur im Westen hieß er "Warschauer Pakt". Albanien verließ das Bündnis 1968, die DDR erklärte ihren formalen Austritt am 24. September [[1990]], kurz bevor sie sich mit dem Einigungsvertrag am '''3. Oktober [[1989]]''' ([[Wiedervereinigung]]) (noch mit Einschränkungen) faktisch dem Oberkommando der NATO unterwarf. Der Warschauer Vertrag wurde schließlich von den noch verbliebenen Mitgliedern Bulgarien, CSFR, Polen, Rumänien, Ungarn und UdSSR am 31. März [[1991]] praktisch aufgelöst, indem laut einer Vereinbarung in Budapest das militärische Kommando und die Bündnisverpflichtungen aufgehoben wurden. Die formelle und endgültige Auflösung erfolgte bei der letzten Sitzung der Staats- und Regierungsschefs der verliebenen sechs Länder am 30. Juni [[1991]] in [[Prag]]. | |
Absatz 15 | Absatz 15 | |
Die Vertragschließenden Seiten kamen überein, ein vereintes Kommando derjenigen ihrer Streitkräfte zu schaffen, die nach Vereinbarung zwischen den Seiten auf Grund gemeinsam festgelegter Grundsätze handelnden Kommando zur Verfügung gestellt werden. Sie werden auch andere vereinbarte Maßnahmen ergreifen, die zur Stärkung ihrer Wehrfähigkeit notwendig sind, um die friedliche Arbeit ihrer Völker zu beschützen, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen und Territorien zu garantieren und den Schutz gegen eine mögliche Aggression zu gewährleisten. | Die Vertragschließenden Seiten kamen überein, ein vereintes Kommando derjenigen ihrer Streitkräfte zu schaffen, die nach Vereinbarung zwischen den Seiten auf Grund gemeinsam festgelegter Grundsätze handelnden Kommando zur Verfügung gestellt werden. Sie werden auch andere vereinbarte Maßnahmen ergreifen, die zur Stärkung ihrer Wehrfähigkeit notwendig sind, um die friedliche Arbeit ihrer Völker zu beschützen, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen und Territorien zu garantieren und den Schutz gegen eine mögliche Aggression zu gewährleisten. | |
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