Absatz 17 | Absatz 17 | |
'''Geheime Kommandosache''' | '''Geheime Kommandosache'''<br> | |
27 ! persönlich ! 27 | 27 ! persönlich ! 27 | |
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Absatz 29 | Absatz 30 | |
(1) Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist ein Organ des Ministerrates. Es gewährleistet als Sicherheits-und Rechtspflegeorgan die staatliche Sicherheit und den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik. | (1) Das [[Ministerium für Staatssicherheit]] ([[MfS]]) ist ein Organ des [[Ministerrat|Ministerrates]]. Es gewährleistet als Sicherheits- und Rechtspflegeorgan die staatliche Sicherheit und den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik. | |
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(2) Das MfS verwirklicht seine Aufgaben auf der Grundlage | (2) Das [[MfS]] verwirklicht seine Aufgaben auf der Grundlage | |
Absatz 38 | Absatz 39 | |
(3) Die Tätigkeit des MfS konzentriert sich auf die Aufklärung und Abwehr zur Entlarvung und Verhinderung feindlicher Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Kräfte und ihrer Helfer und dient | (3) Die Tätigkeit des [[MfS]] konzentriert sich auf die [[Aufklärung]] und [[Abwehr]] zur Entlarvung und Verhinderung feindlicher Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Kräfte und ihrer Helfer und dient | |
Absatz 40 | Absatz 41 | |
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als der politischen Organisation der Werktätigen, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen | als der politischen Organisation der Werktätigen, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den [[Sozialismus]] verwirklichen | |
Absatz 46 | Absatz 47 | |
Die Hauptaufgabe des MfS zum Schutze der Souveränität, bei der allseitigen politischen, militärischen, ökonomischen und kulturellen Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik, der Sicherung der sozialistischen Errungenschaften und der Staatsgrenze mit spezifischen Mitteln und Methoden bestehen darin: | Die Hauptaufgabe des [[MfS]] zum Schutze der Souveränität, bei der allseitigen politischen, militärischen, ökonomischen und kulturellen Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik, der Sicherung der sozialistischen Errungenschaften und der Staatsgrenze mit spezifischen Mitteln und Methoden bestehen darin: | |
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a) feindliche Agenturen zu zerschlagen, Geheimdienstzentralen zu zersetzen und andere politisch—operative Maßnahmen gegen die Zentren des Feindes durchzuführen und | a) feindliche Agenturen zu zerschlagen, Geheimdienstzentralen zu [[Zersetzung|zersetzen]] und andere politisch-operative Maßnahmen gegen die Zentren des Feindes durchzuführen und | |
Absatz 55 | Absatz 56 | |
d) die zuständigen Partei- und Staatsorgane rechtzeitig und umfassend über feindliche Pläne, Absichten und das gegnerische Potential sowie über Mängel und Ungesetzlichkeiten zu informieren; | d) die zuständigen [[SED|Partei]]- und Staatsorgane rechtzeitig und umfassend über feindliche Pläne, Absichten und das gegnerische Potential sowie über Mängel und Ungesetzlichkeiten zu informieren; | |
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e) die staatliche Sicherheit in der Nationalen Volksarmee und den bewaffneten Organen zu gewährleisten; | e) die staatliche Sicherheit in der [[NVA|Nationalen Volksarmee]] und den bewaffneten Organen zu gewährleisten; | |
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f) in Zusammenwirken mit den staatlichen Organen, insbesondere dem Ministerium für Nationale Verteidigung und dem Ministerium des Innern die Staatsgrenze mit spezifischen Mitteln und Methoden zu schützen und unter Einbeziehung der Organe der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik den grenzüberschreitenden Verkehr zu sichern; | f) in Zusammenwirken mit den staatlichen Organen, insbesondere dem [[Ministerium für Nationale Verteidigung]] und dem [[Ministerium des Innern]] die Staatsgrenze mit spezifischen Mitteln und Methoden zu schützen und unter Einbeziehung der Organe der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik den grenzüberschreitenden Verkehr zu sichern; | |
Absatz 60 | Absatz 61 | |
(1) Das MfS hat zu gewährleisten, daß die staatlichen, wirtschaftlichen, dienstlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegen jede Form der Verletzung der Geheimhaltung geschützt und gesichert und deren personelle Träger in die Maßnahmen des allumfassenden Geheimnisschutzes einbezogen werden. | (1) Das [[MfS]] hat zu gewährleisten, daß die staatlichen, wirtschaftlichen, dienstlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegen jede Form der Verletzung der Geheimhaltung geschützt und gesichert und deren personelle Träger in die Maßnahmen des allumfassenden Geheimnisschutzes einbezogen werden. | |
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(2) Das MfS hat in 2usammenarbeit mit den staatlichen Organen und Einrichtungen, die mit Verschlusssachen (Tatsachen, Nachrichten, Pläne, Forschungsergebnisse, Zeichnungen und Gegenstände, die aus politischen oder wirtschaftlichen Interessen oder zum | (2) Das [[MfS]] hat in 2usammenarbeit mit den staatlichen Organen und Einrichtungen, die mit Verschlusssachen (Tatsachen, Nachrichten, Pläne, Forschungsergebnisse, Zeichnungen und Gegenstände, die aus politischen oder wirtschaftlichen Interessen oder zum | |
Absatz 66 | Absatz 67 | |
(1) Das MfS führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger ist die revolutionläre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik weiter zu erhöhen. Das MfS stützt sich dabei auf eine breite gesellschaftliche Basis, um die Sicherheit der Staats- und Gesellschaftsordnung in noch größerem Umfang zu gewährleisten und zu einer weitgehenden Reduzierung und Ausschließung störender und hemmender Faktoren der Entwicklung in allen gesellschaftlichen Bereichen beizutragen. | (1) Das [[MfS]] führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger ist die revolutionläre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik weiter zu erhöhen. Das [[MfS]] stützt sich dabei auf eine breite gesellschaftliche Basis, um die Sicherheit der Staats- und Gesellschaftsordnung in noch größerem Umfang zu gewährleisten und zu einer weitgehenden Reduzierung und Ausschließung störender und hemmender Faktoren der Entwicklung in allen gesellschaftlichen Bereichen beizutragen. | |
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(2) Das MfS erfüllt die Abwehr- und Aufklärungsaufgaben unter Anwendung spezifischer Mittel und Methoden. | (2) Das [[MfS]] erfüllt die [[Abwehr]]- und Aufklärungsaufgaben unter Anwendung spezifischer Mittel und Methoden. | |
Absatz 69 | Absatz 70 | |
(1) Das MfS arbeitet eng mit anderen staatlichen Organen zusammen, insbesondere mit den Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen. | (1) Das [[MfS]] arbeitet eng mit anderen staatlichen Organen zusammen, insbesondere mit den Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen. | |
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(2) Das MfS hat das Recht, zu allen Problemen der staatlichen Leitung, durch die Fragen der staatlichen Sicherheit berührt werden, Stellung zu nehmen und Vorschläge zu machen. Im Rahmen der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften und Beschlüsse ist es befugt, Forderungen gegenüber den zuständigen Stellen zu erheben. | (2) Das [[MfS]] hat das Recht, zu allen Problemen der staatlichen Leitung, durch die Fragen der staatlichen Sicherheit berührt werden, Stellung zu nehmen und Vorschläge zu machen. Im Rahmen der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften und Beschlüsse ist es befugt, Forderungen gegenüber den zuständigen Stellen zu erheben. | |
Absatz 72 | Absatz 73 | |
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(3) Das MfS arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften aus. | (3) Das [[MfS]] arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften aus. | |
Absatz 75 | Absatz 76 | |
Das MfS wirkt auf der Grundlage internationaler Verträge und Vereinbarungen im Kampf gegen den gemeinsamen imperialistischen Feind mit den Sicherheitsorganen sozialistischer Staaten zusammen. | Das [[MfS]] wirkt auf der Grundlage internationaler Verträge und Vereinbarungen im Kampf gegen den gemeinsamen imperialistischen Feind mit den Sicherheitsorganen sozialistischer Staaten zusammen. | |
Absatz 77 | Absatz 78 | |
Die wissenschaftliche Führungs- und Leitungstätigkeit im MfS richtet sich vor allem auf: | Die wissenschaftliche Führungs- und Leitungstätigkeit im [[MfS]] richtet sich vor allem auf: | |
Absatz 83 | Absatz 84 | |
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— 6 — | - 6 - | |
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Leitung des MfS | Leitung des [[MfS]] | |
Absatz 88 | Absatz 89 | |
(1) Der Minister leitet das MfS nach dem Prinzip der Einzelleitung. Er ist persönlich fUr die gesamte Tätigkeit des MfS verantwortlich und der Volkskammer, dem Staatsrat, dem Nationalen Verteidigungsrat und dem Ministerrat rechenschaftspflichtig. | (1) Der Minister leitet das [[MfS]] nach dem Prinzip der Einzelleitung. Er ist persönlich fUr die gesamte Tätigkeit des [[MfS]] verantwortlich und der [[Volkskammer]], dem [[Staatsrat]], dem [[Nationaler Verteidigungsrat|Nationalen Verteidigungsrat]] und dem [[Ministerrat]] rechenschaftspflichtig. | |
Absatz 91 | Absatz 92 | |
Die Stellvertreter des Ministers sind gegenüber dem Minister für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig. | Die [[Stellvertreter des Ministers für Staatssicherheit|Stellvertreter des Ministers]] sind gegenüber dem Minister für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig. | |
Absatz 93 | Absatz 94 | |
(1) Der Minister legt die sich aus der Arbeit des MfS ergebenden Fragen, deren Entscheidung dem Nationalen Verteidigungsrat oder dem Ministerrat obliegt, den genannten Organen vor. | (1) Der Minister legt die sich aus der Arbeit des [[MfS]] ergebenden Fragen, deren Entscheidung dem [[Nationaler Verteidigungsrat|Nationalen Verteidigungsrat]] oder dem [[Ministerrat]] obliegt, den genannten Organen vor. | |
Absatz 98 | Absatz 99 | |
Beim MfS besteht ein Kollegium als beratendes Organ des Ministers. Die Mitglieder des Kollegiums werden vom Minister berufen. | Beim [[MfS]] besteht ein [[Kollegium des MfS|Kollegium]] als beratendes Organ des Ministers. Die Mitglieder des Kollegiums werden vom Minister berufen. | |
Absatz 100 | Absatz 101 | |
(1) Das MfS gliedert sich in Diensteinheiten entsprechend der bestätigten Struktur. | (1) Das [[MfS]] gliedert sich in [[Diensteinheiten des MfS|Diensteinheiten]] entsprechend der bestätigten Struktur. | |
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(2) Die Leiter der Diensteinheiten sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihrem Vorgesetzten für die Lösung der Aufgaben des MfS in ihrem Bereich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. | (2) Die Leiter der [[Diensteinheiten des MfS|Diensteinheiten]] sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihrem Vorgesetzten für die Lösung der Aufgaben des [[MfS]] in ihrem Bereich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. | |
Absatz 103 | Absatz 104 | |
Entwicklung und Förderung der Angehörigen des MfS | Entwicklung und Förderung der Angehörigen des [[MfS]] | |
Absatz 105 | Absatz 106 | |
(1) Die Angehörigen des MfS leisten im Kampf gegen die Feinde eine verantwortliche Arbeit. Die allseitige Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert ihre Erziehung | (1) Die Angehörigen des [[MfS]] leisten im Kampf gegen die Feinde eine verantwortliche Arbeit. Die allseitige Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert ihre Erziehung | |
Absatz 108 | Absatz 109 | |
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— 8 — | - 8 - | |
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*zu unerschütterlicher Siegeszuversicht des Marxismus-Leninismus | *zu unerschütterlicher Siegeszuversicht des [[Marxismus-Leninismus]] | |
Absatz 112 | Absatz 113 | |
*zur Freundschaft mit der Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten. | *zur Freundschaft mit der [[Sowjetunion]] und anderen sozialistischen Staaten. | |
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(2) Durch die richtige Auswahl und kontinuierliche Zuführung neuer Kader, die politisch-ideologische Erziehung und die Aneignung umfangreicher politisch-fachlicher und militärischer Kenntnisse und Fähigkeiten, den zweckmäßigen Einsatz und die planmäßige Entwicklung und Förderung der Angehörigen des MfS ist die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft des MfS ständig so zu erhöhen, daß alle gestellten Aufgaben mit hoher Qualität gelöst werden. | (2) Durch die richtige Auswahl und kontinuierliche Zuführung neuer Kader, die politisch-ideologische Erziehung und die Aneignung umfangreicher politisch-fachlicher und militärischer Kenntnisse und Fähigkeiten, den zweckmäßigen Einsatz und die planmäßige Entwicklung und Förderung der Angehörigen des [[MfS]] ist die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft des [[MfS]] ständig so zu erhöhen, daß alle gestellten Aufgaben mit hoher Qualität gelöst werden. | |
Absatz 115 | Absatz 116 | |
(1) Die Angehörigen des MfS leisten den Fahneneid und haben die Pflicht, ihrem sozialistischen Vaterland, der Deutschen Demokratischen Republik, allzeit treu zu dienen. | (1) Die Angehörigen des [[MfS]] leisten den Fahneneid und haben die Pflicht, ihrem sozialistischen Vaterland, der Deutschen Demokratischen Republik, allzeit treu zu dienen. | |
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(2) Der Dienst im MfS ist Wehrersatzdienst. Die Angehörigen des MfS führen militärische Dienstgrade entsprechend der Dienstlaufbahnordnung. | (2) Der Dienst im [[MfS]] ist Wehrersatzdienst. Die Angehörigen des [[MfS]] führen militärische Dienstgrade entsprechend der Dienstlaufbahnordnung. | |
Absatz 118 | Absatz 119 | |
Vertretung des MfS im Rechtsverkehr | Vertretung des [[MfS]] im Rechtsverkehr | |
Absatz 120 | Absatz 121 | |
Das MfS ist juristische Person und Haushaltorganisation. | Das [[MfS]] ist juristische Person und Haushaltorganisation. | |
Absatz 122 | Absatz 123 | |
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Sein Sitz ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. | Sein Sitz ist [[Berlin]], die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. | |
Absatz 125 | Absatz 126 | |
(1) Das MfS wird im Rechtsverkehr durch den Minister vertreten. Bei Verhinderung den Ministers bestimmt sich seine Vertretung nach § 8, Absatz 2. | (1) Das [[MfS]] wird im Rechtsverkehr durch den Minister vertreten. Bei Verhinderung des Ministers bestimmt sich seine Vertretung nach § 8, Absatz 2. | |
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(2) Angehörige des MfS oder andere Personen können zur Vertretung des MfS durch den Minister bevollmächtigt werden. Der Minister kann das Recht zur Bevollmächtigung übertragen. | (2) Angehörige des [[MfS]] oder andere Personen können zur Vertretung des [[MfS]] durch den Minister bevollmächtigt werden. Der Minister kann das Recht zur Bevollmächtigung übertragen. |
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