Wehrpflicht

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Absatz 17Absatz 17

*'''Bausoldaten''' waren Wehrdienstleistende, die aus religiösen Gründen den Dienst mit der Waffe ablehnten. Sie wurden z.B. mit Pionierarbeiten oder im Straßenbau beschäftigt und mussten ebenfalls die 18-monatige Dienstzeit absolvieren. Diese Möglichkeit bestand ab [[1964]] und war im gesamten Ostblock eine bemerkenswerte Ausnahme.

Das "Dienen"
 in der [[NVA]] gehörte ab Einführung der '''Wehrpflicht''' zu den grundlegenden Erfahrungen fast jedes männlichen DDR-Bürgers. Es gab immer wieder Wellen von ''Totalverweigerungen'' (d.h. Ablehnung auch des Bausoldatendienstes), sowohl von Einzelnen als auch durch Gruppen (z.B. ganze Schulklassen). Dies wurde mit staatlichen Repressalien beantwortet, mit Verurteilungen samt folgender erneuter Einberufung usw. Erst ab Beginn der 80er Jahre ließ die Verfolgung der ''Totalverweigerer'' nach; ab etwa [[1985]] gab es keine Verfahren mehr, die mit Freiheitsstrafen endeten. Allerdings hatten Totalverweigerer definitiv keine Berufs- und höhere Bildungschance.

*'''Bausoldaten''' waren Wehrdienstleistende, die aus religiösen Gründen den Dienst mit der Waffe ablehnten. Sie wurden z.B. mit Pionierarbeiten, Bauarbeiten an Schießplätzen, bei volkswirtschaftlichen Schwerpunktvorhaben (z.B. Bau des Fährhafens Mukran) oder im Straßenbau beschäftigt und mussten ebenfalls die 18-monatige Dienstzeit absolvieren. Diese Möglichkeit des waffenlosen Dienstes bestand ab September [[1964]] per Anordnung des [[NVR]] und war im gesamten Ostblock eine bemerkenswerte Ausnahme. Erst in den 1980er Jahren wurde ähnliches in der Tschechoslowakei und Ungarn eingeführt. Die Bausoldaten waren durch den Spaten auf den Schulterstücken erkennbar.

Das "Dienen" in der
[[NVA]] gehörte ab Einführung der '''Wehrpflicht''' zu den grundlegenden Erfahrungen fast jedes männlichen DDR-Bürgers. Es gab immer wieder Wellen von ''Totalverweigerungen'' (d.h. Ablehnung auch des Bausoldatendienstes), sowohl von Einzelnen als auch durch Gruppen (z.B. ganze Schulklassen, religiöse Gruppen inbesondere die staatsfernen [[Zeugen Jehovas]]). Dies wurde mit staatlichen Repressalien beantwortet, mit Verurteilungen zu ca. zwei Jahre Gefängnis samt folgender erneuter Einberufung usw. Erst ab Beginn der 80er Jahre ließ die Verfolgung der ''Totalverweigerer'' nach; ab etwa [[1985]] gab es keine Verfahren mehr, die mit Freiheitsstrafen endeten. Allerdings hatten Totalverweigerer definitiv keine Berufs- und höhere Bildungschance.


Die Wehrpflicht in der DDR wurde am 24. Januar 1962 mit dem Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) eingeführt. Kern der Wehrpflicht war der 18 Monate dauernde Grundwehrdienst, den alle tauglichen männlichen Bürger abzuleisten hatten. Die Dauer des Grundwehrdienstes blieb bis 1990 unverändert. Am 25. März 1982 erfolgte eine Neufassung durch das Gesetz über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik - Wehrdienstgesetz, das vor allem diverse Durchführungsbestimmungen bündelte, die bis dahin erlassen wurden.

Die unter Einbeziehung des Vorläufers KVP 1956 formal gegründete NVA war bis zur Einführung der Wehrpflicht eine Freiwilligenarmee gewesen - eine Ausnahme unter den Streitkräften des Warschauer Vertrags.

Seit 1952 existierten unter dem Dach des MdI Registrierverwaltungen und -abteilungen, aus denen später die 15 Wehrbezirkskommandos ? und die 220 Wehrkreiskommandos ? hervorgingen. Sie sorgten schon in den 50er Jahren für die Erfassung der wehrtauglichen Männer.

Die Verfassung von 1949 sah keine Wehrpflicht vor, enthielt aber auch kein Verbot. In Vorbereitung der allgemeinen Wehrpflicht wurde die Verfassung darum am 26. September 1955 in ihren Artikeln 5 und 112 geändert. Der Artikel 5 erhielt dabei einen neuen Absatz 4: "Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik". Das bedeutete jedoch noch nicht die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst.

Erst der Mauerbau 1961 ermöglichte die tatsächliche und erfolgreiche Einführung der Wehrpflicht. Der wegen der Erinnerung an den 2. Weltkrieg weit verbreitete Widerwillen gegen jeglichen Waffendienst hätte vermutlich Zehntausende junger Männer zur Flucht nach Westberlin veranlasst, wo übrigens im Gegensatz zur BRD keine Dienstpflicht bestand.

Grundlegende Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes:

  • Verpflichtung zur Wehrerfassung, zur Musterung und Tauglichkeitsuntersuchung
  • Verpflichtung zum Ableisten des Wehrdienstes - als
    • Grundwehrdienst
    • Reservistendienst
  • Mitteilungspflicht bei wehrdienstrelevanten Änderungen zur Person.

Die Maximaldauer des Reservistendienstes betrug für Soldaten und Unteroffiziere 21 Monate. Der Erfassung (und der Wehrpflicht) unterlagen alle männlichen DDR-Bürger von 18 Jahren bis zum vollendeten 50. Lebensjahr (Offiziere bis zum 60. Lebensjahr). Im Verteidigungsfall wären alle 18- bis 60-jährigen Männer zum Wehrdienst verpflichtet gewesen.


Es gab praktisch keine Ausnahmen von der Wehrpflicht. Außer der tatsächlichen Untauglichkeit als Hinderungsgrund gab es nur wenige relative Ausnahmen bzw. belegte Spezialfälle:

  • Dienst in den bewaffneten Organen war dem Wehrdienst gleichgestellt. Angehörige von VP oder MfS absolvierten eine militärische Grundausbildung sowie spätere Reservistenübungen. Die gesamte Zugehörigkeit zum bewaffneten Organ galt als Wehrdienstzeit.
  • Besuch von "Kaderschmieden" der SED ermöglichte mitunter eine Verkürzung der Dienstzeit. So mussten Absolventen des IVA in Halle (künftige Auslandsstudenten) etwa ab Mitte der 80er Jahre nur 8 Monate Grundwehrdienst leisten.
  • Bausoldaten waren Wehrdienstleistende, die aus religiösen Gründen den Dienst mit der Waffe ablehnten. Sie wurden z.B. mit Pionierarbeiten, Bauarbeiten an Schießplätzen, bei volkswirtschaftlichen Schwerpunktvorhaben (z.B. Bau des Fährhafens Mukran) oder im Straßenbau beschäftigt und mussten ebenfalls die 18-monatige Dienstzeit absolvieren. Diese Möglichkeit des waffenlosen Dienstes bestand ab September 1964 per Anordnung des NVR und war im gesamten Ostblock eine bemerkenswerte Ausnahme. Erst in den 1980er Jahren wurde ähnliches in der Tschechoslowakei und Ungarn eingeführt. Die Bausoldaten waren durch den Spaten auf den Schulterstücken erkennbar.

Das "Dienen" in der NVA gehörte ab Einführung der Wehrpflicht zu den grundlegenden Erfahrungen fast jedes männlichen DDR-Bürgers. Es gab immer wieder Wellen von Totalverweigerungen (d.h. Ablehnung auch des Bausoldatendienstes), sowohl von Einzelnen als auch durch Gruppen (z.B. ganze Schulklassen, religiöse Gruppen inbesondere die staatsfernen Zeugen Jehovas ?). Dies wurde mit staatlichen Repressalien beantwortet, mit Verurteilungen zu ca. zwei Jahre Gefängnis samt folgender erneuter Einberufung usw. Erst ab Beginn der 80er Jahre ließ die Verfolgung der Totalverweigerer nach; ab etwa 1985 gab es keine Verfahren mehr, die mit Freiheitsstrafen endeten. Allerdings hatten Totalverweigerer definitiv keine Berufs- und höhere Bildungschance.






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