(umgeleitet von Bezirke)

Bezirk

Nutzungsrecht für diesen Artikel:
Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung dieses Artikels entsprechend UHG.
Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig,
Ausdrücklich sind auch Übernahmen in andere Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) nicht zulässig!

Der Bezirk war die dem Staat untergeordnete höchste Verwaltungseinheit ? der DDR. Obwohl Berlin aufgrund des Viermächtestatus ? als Bezirk der DDR umstritten und nicht eindeutig definiert war, zählte es aus DDR-Sicht immer zu ihren fünfzehn Bezirken.

Die zunächst noch bestehenden Länder wurden im Jahre 1952 abgeschafft. An deren Stelle traten die Bezirke (entsprechend dem sowjetischen Vorbild der Rajone).

Neben Berlin-Hauptstadt der DDR waren das
Nr
01Bezirk Rostock
02Bezirk Schwerin
03Bezirk Neubrandenburg
04Bezirk Potsdam
05Bezirk Frankfurt
06Bezirk Cottbus
07Bezirk Magdeburg
08Bezirk Halle
09Bezirk Erfurt
10Bezirk Gera
11Bezirk Suhl
12Bezirk Dresden
13Bezirk Leipzig
14Bezirk Karl-Marx-Stadt

Es gab ein Kodierungssystem für die Bezirke: Jeder Bezirk bekam ein Zahl zugewiesen, die verwaltungsintern einheitlich genutzt wurde. Diese Zahl ist in der obigen Tabelle zu finden. Berlin hatte die Zahl 15. Berlin wurde in einigen Fällen als Bezirk gezählt, in anderen Fällen nicht. Daraus resultieren die unterschiedlichen Angaben der Anzahl der Bezirke (14 bzw. 15).

Siehe auch

Rat des Bezirks

Hinweis

Diese Seite (und die folgenen Kreisseiten) sind nicht editierbar. Einfach deshalb, weil sich Bezirke und Kreise nicht ändern. - Es hat nach 1952 noch einige wenige Kreisanpassungen gegeben. Diese sprechen Sie bitte ggf. in der jeweiligen Diskussionsseite an.

Weblinks

Verwaltungsreform 1952: http://www.landtag.thueringen.de/termin/laender_ddr/historie.htm





Konzeptionsgemäß (Das Wiki-Prinzip) arbeiten viele Autoren gemeinsam am DDR-Lexikon. Artikel könnten Fehler enthalten oder Rechte Dritter verletzen. Sämtliche Verletzungen der Rechte Dritter gehen zu Lasten des jeweiligen Autoren. Der Betreiber sichert zu, dass er Artikel, die Rechte Dritter verletzen, nach Aufforderung löscht.
Nutzungsrecht: Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung entsprechend UHG. Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.